Allgemeinverfügung zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn und zu weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.
Bad Oldesloe. Der Kreis Stormarn untersagt mit der in der Anlage beigefügten Allgemeinverfügung die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern im Kreis Stormarn bis 10. April 2020.
Bei Veranstaltungen dieser Art besteht regelmäßig ein hohes Risiko, das Virus zu übertragen und schnell zu verbreiten.
Nicht betroffen von der Untersagung sind Schulen, Arbeitsplätze oder ÖPNV, die keine Veranstaltung in dem Sinn sind.
Darüber hinaus dürfen Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung geforderter Maßnahmen seitens des Veranstalters sichergestellt ist.
Öffentlich zugängliche Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen sind dem Gesundheitsamt des Kreises Stormarn vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.
Allgemeinverfügung
des Kreises Stormarn
zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn und zu weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn werden untersagt. Dies umfasst auch Veranstaltungen, bei denen im Verlauf der Öffnungszeit damit zu rechnen ist, dass mehr als 1.000 Personen den Veranstaltungsort aufsuchen.
- Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Diskotheken oder Veranstaltungen mit vergleichbarem Charakter) mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der in Anlage 1 beschriebenen Maßnahmen seitens des Veranstalters sichergestellt ist.
- Öffentlich zugängliche Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen sind der zuständigen Behörde – Kreis Stormarn, Der Landrat – spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich, Adresse Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe oder per E-Mail gesundheitsamt@kreis-stormarn.de anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 2 bezeichneten Angaben enthalten. Veranstaltungen im Zeitraum 12.3 bis 26.3.2020 sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung zunächst bis einschließlich Freitag, den 10. April 2020. Eine Verlängerung ist von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens abhängig und wahrscheinlich.
- Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.
- Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Das Verbot in Ziffer 1 beruht auf einem Erlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 10.03.2020.
Zu Ziffer 1.:
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in ganz Deutschland derzeit stark verbreitet. Auch in Schleswig-Holstein ist eine nennenswerte Zahl von Krankheitsfällen bestätigt und es wurden viele Fälle von Ansteckungsverdächtigen festgestellt.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere auch von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln.
Unter das Verbot von Veranstaltungen im Sinne von Ziff. 1 fallen insbesondere:
- Tanzveranstaltungen (inkl. Diskotheken)
- Konzerte,
- Sportveranstaltungen
- Konferenzen
- Messen.
Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am Regelschulbetrieb an Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.
Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte, in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:
- räumliche Nähe der Teilnehmer,
- überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.
- Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containmentmaßnahmen (Eindämmungsmaßnahmen) sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich.
- Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung unter den Teilnehmern sind, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.
Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend senken.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.
Ziffer 1, Satz 2 hat klarstellenden Charakter: Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der Erfahrungswerte des Veranstalters damit zu rechnen ist, dass im Laufe der Dauer der Veranstaltung mehr als 1.000 Teilnehmer zu erwarten sind.
Zu Ziffer 2.:
Rechtsgrundlage für die Auflagenerteilung ist ebenfalls § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot der Veranstaltungen handelt.
Diskotheken und ähnliche Veranstaltungen sind aufgrund ihres Charakters besonders geeignet, eine Übertragung zu begünstigen.
Daher ist es verhältnismäßig, die Veranstalter zu den in Anlage 1 enthaltenen Maßnahmen zu verpflichten.
Zu Ziffer 3.:
Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot der Veranstaltungen handelt.
Die zuständige Behörde muss im Einzelfall die Möglichkeit haben, risikogeeignete Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 1.000 Personen zu untersagen. Dazu ist eine Anzeigeverpflichtung für alle Veranstaltungen im Kreisgebiet oberhalb einer Unerheblichkeitsschwelle von 50 Personen notwendig. Die zuständigen Behörden sind durch das Infektionsschutzgesetz gehalten, zu jeder Veranstaltung – auch mit weniger als 1.000 Personen – eine Risikobewertung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob ein Verbot oder beschränkende Auflagen erforderlich ist.
Die erforderlichen Daten liegen der zuständigen Behörde jedoch nur zum Teil vor. Die Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen werden daher verpflichtet, die relevanten Informationen spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu übermitteln. Für Veranstaltungen, die in den ersten 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung stattfinden, ist eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erforderlich.
Um private Veranstaltungen (Geburtstage, Familienfeiern etc.) auszunehmen, erfasst Ziffer 3 nur Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit geöffnet sind.
Die erforderlichen Angaben können Anlage 2 entnommen werden.
Zu Ziffer 5.:
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 10. April 2020 befristet.
Mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf wird eine erneute Risikoeinschätzung stattfinden.
Zu Ziffer 6.:
Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Zu Ziffer 7:
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, einzulegen.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.