Kiel. Die Landesregierung hat die bestehenden Landesverordnungen bis zum 04. Oktober 2020 verlängert. Dabei wurden folgende Änderungen vorgenommen:
– für Theater, Konzerte und Kino werden die Möglichkeiten der Durchführung von Veranstaltungen erleichtert (§ 5 Abs. 5)
– im neu eingefügten § 6a wird die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Behörden konstituiert
– in Fahrgegeschäften zum Beipiel auf Jahrmarkten oder in Freizeitparks gilt die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (§10 Abs. 4)
– beim Sport wird die Möglichkeit des Zuschauens für Aufsichtspersonen von Minderjährigen geschaffen (§ 11 Abs. 4)
– die Möglichkeiten der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten in Kohorten ist erleichtert worden (§ 12a)
– bei den Reiseverkehren zu touristischen Zwecken sind Erleichterungen für den Aufenthalt in den Bussen normiert worden (§ 18)
In der Corona-Quarantaneverordnung wird zur Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionen eine Ergänzung der von der Quarantänepflicht ausgenommenen Personen in § 2 vorgenommen.
Den genauen Wortlaut können Sie der Internetseite des Kreises Stormarn entnehmen.