Liebe Leserinnen, liebe Leser,
weil unser Beitrag „Corona-Regelungen im Kreis Stormarn ab 3. Mai“ teilweise zu Irritationen bezüglich der Inzidenzwerte führte, hier nun die Stellungnahme des Landes Schleswig-Holstein:
„Inzidenz über 50
Wird der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten und liegt kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vor, gelten in diesen Kreisen und kreisfreien Städten für den Einzelhandel und für Freizeit- und Kultureinrichtungen abweichende Regelungen, die ebenfalls in Allgemeinverfügungen durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte zeitlich befristet auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Gesundheitsministeriums festgeschrieben werden.
Die Allgemeinverfügungen sind ab dem übernächsten Tag nach dreitägiger Überschreitung des Schwellenwertes in Kraft zu setzen. Sie sind erst außer Kraft zu setzen, wenn der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Die Allgemeinverfügung ist dann ab dem übernächsten Tag aufzuheben.
Inzidenz über 100
Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten und liegt kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vor, gelten dort am übernächsten Tag automatisch einschränkende Maßnahmen (siehe § 28b Infektionsschutzgesetz/“Bundesnotbremse“) wie eine nächtliche Ausgangssperre und strengere Kontaktbeschränkungen. Zusätzlich sind in diesen Kreisen bzw. kreisfreien Städten abweichende Regelungen zu treffen, die in Allgemeinverfügungen durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte zeitlich befristet festgeschrieben werden. Darüber hinausgehenede Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte bleiben aber ebenso möglich.
Die Allgemeinverfügungen sind ab dem übernächsten Tag nach dreitägiger Überschreitung des Schwellenwertes in Kraft zu setzen. Sie sind erst außer Kraft zu setzen, wenn der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Die Allgemeinverfügung ist dann ab dem übernächsten Tag aufzuheben. Auch die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (Notbremse des Bundes) treten dann automatisch außer Kraft.
Ironie an:Ist doch alles ganz einfach und verständlich. Neben diesen beiden Erlassen werden zusätzlich nur noch die Corona-Bekämpfungsverordnung, die Corona-Bekämpfungsverbote, das Infektionsschutzgesetz, die MusterAllgemeinverfügung, die SchulenCoronaVerordnung und das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst benötigt. Mit diesen wenigen Vorschriftensammlungen sollten doch alle Bürgerinnen und Bürger klar sein, was erlaubt ist und was nicht. Ironie aus.
Da hilf es auch nicht die Erlasse im Original (die einen etwas selbstverliebten Eindruck hinterlassen) ins Internet zu stellen. Es fehlt deutlich an Überzeugungskraft und klarer, eindeutiger Kommunikation für die Maßnahmen, deren grundsätzliche Notwendigkeit ich nicht bestreiten möchte.